Ratgeber
Altersvorsorgedepot 2027
Das Altersvorsorgedepot tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt die geförderte Riester-Rente. Diese Seite erklärt die wichtigsten gesetzlichen Eckwerte für Berater.
- Inkrafttreten
- 1. Januar 2027
- Gesetz
- Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG), BGBl. 2026 I Nr. 156
- Mindestbeitrag
- 120 € / Jahr
- Geförderter Maximalbeitrag
- 1.800 € / Jahr
- Absoluter Maximalbeitrag
- 6.840 € / Jahr / Vertrag
- Maximale Grundzulage
- 540 € / Jahr
- Kinderzulage
- bis 300 € / Kind / Jahr
- Berufseinsteiger-Bonus
- 200 € einmalig bei Vertragsabschluss vor 25
- Sonderausgabenabzug
- bis 2.280 € / Jahr
- Kostendeckel Standarddepot
- max. 1 % Effektivkosten p.a.
- Frühester Auszahlungsbeginn
- Vollendung 65. Lebensjahr
- Spätester Auszahlungsbeginn
- Vollendung 70. Lebensjahr
- Mindestlaufzeit Auszahlplan
- bis Vollendung 85. Lebensjahr
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG) wird die geförderte private Altersvorsorge neu aufgestellt. An die Stelle der Riester-Rente tritt ein flexibles Wertpapierdepot: das Altersvorsorgedepot.
Die wichtigsten Neuerungen sind der Wegfall der Geringverdiener-Zulage, eine degressive Grundzulage, die Öffnung für Selbständige und eine freiere Wahl der Auszahlvarianten. Die Ansparphase bleibt steuerfrei; die Auszahlung wird nachgelagert besteuert.
Berater können das Altersvorsorgedepot als modernes Beratungsinstrument nutzen, weil Kunden transparent sehen, wie Zulagen, Steuervorteil und Wertentwicklung ihr Endkapital beeinflussen.
Auf den geförderten Beitrag bis 1.800 €/Jahr gibt es Zulagen und optional einen Sonderausgabenabzug. Die Grundzulage ist degressiv: 50 Cent je Euro Eigenbeitrag bis 360 €, danach 25 Cent je Euro bis 1.800 €. Maximal sind 540 €/Jahr möglich.
Für Kinder wird eine Zulage gewährt, die maximal 300 €/Kind/Jahr beträgt und in der Regel bis zum 25. Lebensjahr läuft. Junge Erwachsene unter 25 erhalten bei Vertragsabschluss einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus von 200 €.
Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch: Wenn der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulagen, wird die Differenz erstattet.
Ab dem frühestens 65. Lebensjahr kann das angesparte Kapital ausgezahlt werden. Es gibt zwei grundsätzliche Wege:
- Lebenslange Leibrente: Das Kapital wird in eine lebenslange Rente umgewandelt.
- Befristeter Auszahlungsplan: Das Kapital wird über mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt ausgezahlt. Dabei ist eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % möglich.
Nicht ausgezahltes Restkapital ist in allen Varianten vererbbar. Die genauen Regeln zur Auszahlung finden sich in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG.
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Jetzt Rechner nutzenStand: 3. September 2026 · Quelle: Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG), BGBl. 2026 I Nr. 156, verkündet 26.05.2026, Inkrafttreten 1. Januar 2027. Alle Angaben sind eine vereinfachte Darstellung und ersetzen keine Steuer- oder Anlageberatung.