Grundlagen

Das Altersvorsorgedepot ersetzt ab 2027 die Riester-Rente. Hier die wichtigsten gesetzlichen Eckwerte, die der Berechnung zugrunde liegen.

Eckwerte im Überblick
Start
1. Januar 2027
Mindestbeitrag
120 € / Jahr
Geförderter Maximalbeitrag
1.800 € / Jahr
Absoluter Maximalbeitrag
6.840 € / Jahr / Vertrag
Grundzulage Stufe 1
50 ¢ je € bis 360 € (max. 180 €)
Grundzulage Stufe 2
25 ¢ je € bis 1.800 € (max. 360 €)
Maximale Grundzulage
540 € / Jahr
Kinderzulage
100 % auf Eigenbeitrag, max. 300 € / Kind
Berufseinsteiger-Bonus
200 € einmalig (Vertrag vor 25)
Sonderausgaben-Höchstbetrag
2.280 € (ohne Kinderzulage)
Kostendeckel Standarddepot
max. 1 % Effektivkosten p.a.
Besteuerung Ansparphase
vollständig steuerfrei
Besteuerung Auszahlphase
nachgelagert, voller pers. Steuersatz
Frühester Auszahlungsbeginn
Vollendung 65. Lj. (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG)
Spätester Auszahlungsbeginn
Vollendung 70. Lebensjahr
Auszahlungsplan – Mindestlaufzeit
bis Vollendung 85. Lebensjahr
Auszahlungsplan – Ratenformel
≥ 80 % Restkapital ÷ Restmonate, alle ≤ 3 Jahre neu (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 lit. b-bb AltZertG)
Restkapital am Planende
wird vollständig ausgezahlt (lit. cc); Restvermögen in Ansparphase und Auszahlphase vererbbar (alle Varianten)
Einmalige Teilkapitalauszahlung
bis zu 30 % zu Beginn der Auszahlphase, förderunschädlich
Kleinbetragsrente § 93 Abs. 3 EStG
≤ 1,5 % monatl. Bezugsgröße § 18 SGB IV (~53 €/Mon) – förderunschädliche Abfindung
Förderberechtigt

NEU: erstmals alle Selbständigen (unabhängig von Pflichtversicherung).

  • Arbeitnehmer & Auszubildende in versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • Freiberufler, Gewerbetreibende, Künstler nach KSVG
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten
  • Bezieher von ALG / Krankengeld / Übergangsgeld
  • Eltern in der Erziehungszeit, pflegende Angehörige
  • Ehepartner mittelbar (eigener Mindestbeitrag 120 €)
Wegfall der Geringverdiener-Zulage

Die frühere 175-€-Pauschale für Geringverdiener (§ 84 EStG a.F. / Riester-Altrecht) wurde mit dem Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG) ersatzlos abgeschafft. Im Altersvorsorgedepot ab 2027 gibt es keine separate Geringverdiener-Zulage mehr.

Geringverdiener werden statt­dessen strukturell über die degressive Grundzulage gefördert: 50 ct je € Eigenbeitrag bis 360 €, danach 25 ct je € bis 1.800 € – maximal 540 €/Jahr. Ein einkommens­abhängiger Mindest­eigen­beitrag existiert nicht; einzige Zulagen­voraussetzung ist der Mindestbeitrag von 120 €/Jahr.

Auszahlungsphase

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein früherer Beginn ist nur zulässig, wenn bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine beamten-/soldaten­rechtliche Versorgung gezahlt wird.

Zu Beginn der Auszahlungsphase besteht ein Wahlrecht: entweder eine lebenslange Leibrente oder ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres läuft (längere Laufzeiten zulässig). Unter dem AltVRefG ist noch nicht ausgezahltes Restkapital in allen Auszahlvarianten vererbbar(Übertrag auf ein Ehegatten-Depot förderunschädlich; bei sonstigen Erben Rückforderung von Zulagen und Steuervorteilen nach § 93 EStG n. F.). Bei reiner Leibrente setzt die Vererbbarkeit einen vertraglichen Hinterbliebenenschutz (Rentengarantiezeit / Kapitalrückgewähr) voraus.

Höhe der monatlichen Auszahlung beim befristeten Auszahlungsplan (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b Doppelbuchst. bb AltZertG): Die Rate wird zu Beginn der Auszahlungsphase und danach in Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt. Sie beträgt mindestens 80 % des am Stichtag verbleibenden Kapitals, geteilt durch die Anzahl der Monate bis zum Ende der Laufzeit. Etwaiges Restkapital am Laufzeitende wird vollständig ausgezahlt (lit. cc). Anders als im alten Riester-Recht gibt es kein Konstanz- oder Steigerungs­gebot mehr – die Raten können bei positiver Marktentwicklung steigen oder bei Kursverlusten sinken.

Zusätzlich kann zu Beginn der Auszahlungsphase eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des vorhandenen Kapitals förderunschädlich entnommen werden. Sehr kleine Renten können als Kleinbetragsrente abgefunden werden (Monatsrente ≤ 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB IV).

Besteuerung: Leistungen aus dem geförderten Block (Eigenbeiträge bis 1.800 €/Jahr, Zulagen und sämtliche Erträge) unterliegen in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Leistungen aus dem nicht geförderten Block werden nach der Ertragsanteils­regelung des § 22 EStG besteuert (Kapitalrückzahlung steuerfrei; beim Auszahlungsplan nach ≥ 12 Jahren Laufzeit und ab Vollendung des 62. Lebensjahres nur halber Ertrag steuerpflichtig).

Günstigerprüfung

Das Finanzamt vergleicht automatisch die Zulagen mit der Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug. Liegt die Steuerersparnis höher, erhalten Sie zusätzlich zur Zulage die Differenz als Steuervorteil.

Quelle: Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG), BGBl. 2026 I Nr. 156, verkündet 26.05.2026, Inkrafttreten 1. Januar 2027.

Unverbindlichkeit der Ergebnisse

Alle Angaben dieses Rechners sind unverbindliche Modellrechnungen auf Basis der von Ihnen eingegebenen Daten und der gewählten Annahmen. Sie sind weder eine rechtsverbindliche Zusicherung noch eine Garantie noch eine Prognose künftiger Wertentwicklungen, Zulagen, Steuerersparnisse oder Auszahlungen. Tatsächliche Ergebnisse können durch Marktentwicklung, Kosten des Anbieters, Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen sowie persönliche Umstände erheblich abweichen. Wertentwicklungen der Vergangenheit sind kein verlässlicher Indikator für die Zukunft. Verbindlich sind allein der Vertrag mit dem Anbieter und die jeweils geltende Rechts- und Steuerlage. Dieses Werkzeug erbringt keine Anlageberatung, keine Anlagevermittlung und keine Rechts- oder Steuerberatung; es ersetzt keine individuelle Beratung.

Rechtsstand der Berechnung: Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG) und Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung, Stand der Umsetzung im Rechner: August 2026. Bis zum Inkrafttreten und danach können sich Vorschriften, Zulagen- und Steuerwerte ändern; der Rechner wird laufend angepasst, eine Aktualität zu jedem Zeitpunkt kann jedoch nicht garantiert werden.