Grundlagen
Das Altersvorsorgedepot ersetzt ab 2027 die Riester-Rente. Hier die wichtigsten gesetzlichen Eckwerte, die der Berechnung zugrunde liegen.
- Start
- 1. Januar 2027
- Mindestbeitrag
- 120 € / Jahr
- Geförderter Maximalbeitrag
- 1.800 € / Jahr
- Absoluter Maximalbeitrag
- 6.840 € / Jahr / Vertrag
- Grundzulage Stufe 1
- 50 ¢ je € bis 360 € (max. 180 €)
- Grundzulage Stufe 2
- 25 ¢ je € bis 1.800 € (max. 360 €)
- Maximale Grundzulage
- 540 € / Jahr
- Kinderzulage
- 100 % auf Eigenbeitrag, max. 300 € / Kind
- Berufseinsteiger-Bonus
- 200 € einmalig (Vertrag vor 25)
- Sonderausgaben-Höchstbetrag
- 2.280 € (ohne Kinderzulage)
- Kostendeckel Standarddepot
- max. 1 % Effektivkosten p.a.
- Besteuerung Ansparphase
- vollständig steuerfrei
- Besteuerung Auszahlphase
- nachgelagert, voller pers. Steuersatz
- Frühester Auszahlungsbeginn
- Vollendung 65. Lj. (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG)
- Spätester Auszahlungsbeginn
- Vollendung 70. Lebensjahr
- Auszahlungsplan – Mindestlaufzeit
- bis Vollendung 85. Lebensjahr
- Auszahlungsplan – Ratenformel
- ≥ 80 % Restkapital ÷ Restmonate, alle ≤ 3 Jahre neu (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 lit. b-bb AltZertG)
- Restkapital am Planende
- wird vollständig ausgezahlt (lit. cc); Restvermögen in Ansparphase und Auszahlphase vererbbar (alle Varianten)
- Einmalige Teilkapitalauszahlung
- bis zu 30 % zu Beginn der Auszahlphase, förderunschädlich
- Kleinbetragsrente § 93 Abs. 3 EStG
- ≤ 1,5 % monatl. Bezugsgröße § 18 SGB IV (~53 €/Mon) – förderunschädliche Abfindung
NEU: erstmals alle Selbständigen (unabhängig von Pflichtversicherung).
- Arbeitnehmer & Auszubildende in versicherungspflichtiger Beschäftigung
- Freiberufler, Gewerbetreibende, Künstler nach KSVG
- Beamte, Richter, Berufssoldaten
- Bezieher von ALG / Krankengeld / Übergangsgeld
- Eltern in der Erziehungszeit, pflegende Angehörige
- Ehepartner mittelbar (eigener Mindestbeitrag 120 €)
Die frühere 175-€-Pauschale für Geringverdiener (§ 84 EStG a.F. / Riester-Altrecht) wurde mit dem Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG) ersatzlos abgeschafft. Im Altersvorsorgedepot ab 2027 gibt es keine separate Geringverdiener-Zulage mehr.
Geringverdiener werden stattdessen strukturell über die degressive Grundzulage gefördert: 50 ct je € Eigenbeitrag bis 360 €, danach 25 ct je € bis 1.800 € – maximal 540 €/Jahr. Ein einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag existiert nicht; einzige Zulagenvoraussetzung ist der Mindestbeitrag von 120 €/Jahr.
Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein früherer Beginn ist nur zulässig, wenn bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine beamten-/soldatenrechtliche Versorgung gezahlt wird.
Zu Beginn der Auszahlungsphase besteht ein Wahlrecht: entweder eine lebenslange Leibrente oder ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres läuft (längere Laufzeiten zulässig). Unter dem AltVRefG ist noch nicht ausgezahltes Restkapital in allen Auszahlvarianten vererbbar(Übertrag auf ein Ehegatten-Depot förderunschädlich; bei sonstigen Erben Rückforderung von Zulagen und Steuervorteilen nach § 93 EStG n. F.). Bei reiner Leibrente setzt die Vererbbarkeit einen vertraglichen Hinterbliebenenschutz (Rentengarantiezeit / Kapitalrückgewähr) voraus.
Höhe der monatlichen Auszahlung beim befristeten Auszahlungsplan (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b Doppelbuchst. bb AltZertG): Die Rate wird zu Beginn der Auszahlungsphase und danach in Abständen von höchstens drei Jahren neu festgelegt. Sie beträgt mindestens 80 % des am Stichtag verbleibenden Kapitals, geteilt durch die Anzahl der Monate bis zum Ende der Laufzeit. Etwaiges Restkapital am Laufzeitende wird vollständig ausgezahlt (lit. cc). Anders als im alten Riester-Recht gibt es kein Konstanz- oder Steigerungsgebot mehr – die Raten können bei positiver Marktentwicklung steigen oder bei Kursverlusten sinken.
Zusätzlich kann zu Beginn der Auszahlungsphase eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des vorhandenen Kapitals förderunschädlich entnommen werden. Sehr kleine Renten können als Kleinbetragsrente abgefunden werden (Monatsrente ≤ 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB IV).
Besteuerung: Leistungen aus dem geförderten Block (Eigenbeiträge bis 1.800 €/Jahr, Zulagen und sämtliche Erträge) unterliegen in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Leistungen aus dem nicht geförderten Block werden nach der Ertragsanteilsregelung des § 22 EStG besteuert (Kapitalrückzahlung steuerfrei; beim Auszahlungsplan nach ≥ 12 Jahren Laufzeit und ab Vollendung des 62. Lebensjahres nur halber Ertrag steuerpflichtig).
Das Finanzamt vergleicht automatisch die Zulagen mit der Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug. Liegt die Steuerersparnis höher, erhalten Sie zusätzlich zur Zulage die Differenz als Steuervorteil.
Quelle: Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG), BGBl. 2026 I Nr. 156, verkündet 26.05.2026, Inkrafttreten 1. Januar 2027.